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Bijgewerkt: 7 mei 2025
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstauzend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei-aufsicht erkannt werden.
Art. 233 van dit wetboek luidt: "Wer gewerbsmässig unbescholtene Frauenspersonen zum geschlechtlichen Verkehre veranlasst, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe Bakkin bis zu einhundert Yen bestraft." Ges. Strafr.
ist der Entführung schuldig und mit Einsperrung bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Dollars allein oder in Verbindung mit einander zu bestrafen. Art. 322.
"Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, welcher mit Kenntniss des vom Thäter in solcher Weise vervolgten Zweckes die Auswanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann."
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