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Bijgewerkt: 25 juni 2025


"Das Vergehen der Kuppelei verübt derjenige und wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu tausend Gulden bestraft, wer eine unbescholtene Frauensperson dazu überredet, mit einem andern einen ausserehelichen Beischlaf zu vollziehen oder Unzucht zu verüben oder wer eine solche Frauensperson einem Bordelle oder einem ähnlichen unmoralischen Geschäft zuführt insofern derartige Kuppelei gewohnheitsmässig betrieben wird."

Art. 48 van Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9 Juni 1807: "Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmässigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Daar heet het toch: "Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke sie der gewerbsmässigen Unzucht zuzuführen mittelst arglistiger Verschweiging dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet," u. s. w. Wat is toch de kwestie?

"Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, welcher mit Kenntniss des vom Thäter in solcher Weise vervolgten Zweckes die Auswanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann."

Zijn artikel luidt aldus: "Wer gewerbsmässig eine Frauensperson zu Zwecken der gewerbsmässigen Unzucht anwirbt, wird mit Zuchthaus bestraft u. s. w."

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