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Bijgewerkt: 27 juli 2025
§ 198 ontwerp luidt: Wer der Unzucht anderer Vorschub leistet wird wegen Kuppelei bestraft; Wenn eine Person in das Ausland befördert wird um sie daselbst dem umzuchtigen Gewerbe mit ihrem Körper zuzuführen . Straf: hoogstens 5 jaar tuchthuis of gevangenis. Hier wordt dus een zeer ruwe interpretatie gegeven van het begrip koppelarij.
Wer aus Gewinnsucht den unzüchtigen Verkehr andrer befördert oder wer diesen Verkehr zu gewinnsüchtigem Zwecke ausnutzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft ...... Strafverzwaring: Wenn die Person, deren Unzucht befördert wird unter 18 Jahren ist oder zu unzüchtigen Zwecken in das Ausland verbracht wird.
"Die Kuppelei wird mit Kerker bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu 2000 Gulden bestraft, wenn dieselbe mit Anwendung von hinterlistigen Kunstgriffen verübt wurde, oder wenn ein unbescholtenes Mädchen behufs Zuführung in ein Bordell oder in ein ähnliches unmoraliches Geschäft in das Ausland beförderd wird. Der Versuch des Vergehens der Kuppelei ist strafbar."
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