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Bijgewerkt: 5 juli 2025
Wer aus Gewinnsucht den unzüchtigen Verkehr andrer befördert oder wer diesen Verkehr zu gewinnsüchtigem Zwecke ausnutzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft ...... Strafverzwaring: Wenn die Person, deren Unzucht befördert wird unter 18 Jahren ist oder zu unzüchtigen Zwecken in das Ausland verbracht wird.
Met al den last van leed, om niet gedragen, al 't wigt van zorg, onwaardig voor mijn kracht, smaad nauw vergeeven, kommer nauw verbracht, met al wat m' in verwondering doet vragen wat nog tot zulke grootsche Vreugden drijft, waar mij zoo bitter veel te lijden blijft,
Wer eine Person dazu verleitet aus der Feilhaltung ihres Körpers zur Unzucht ein Gewerbe zu machen oder wer zu einer solchen Verleitung mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu vier Jahren und wenn die verleitete Person unter 18 Jahren ist oder zu solchem unzüchtigem Zwecke in das Ausland verbracht wird, mit Gefängnis von einem bis zu sechs Jahren bestraft. Art. 204.
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