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Bijgewerkt: 30 april 2025
Wer eine Person dazu verleitet aus der Feilhaltung ihres Körpers zur Unzucht ein Gewerbe zu machen oder wer zu einer solchen Verleitung mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu vier Jahren und wenn die verleitete Person unter 18 Jahren ist oder zu solchem unzüchtigem Zwecke in das Ausland verbracht wird, mit Gefängnis von einem bis zu sechs Jahren bestraft. Art. 204.
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