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Aktualisiert: 16. Juni 2025
Es dürfte lehrreich sein, anzugeben, auf welche Weise und bis zu welcher Ausdehnung unsere frühern Regenten die drei großen Grundsätze, welche die Freiheiten des Volks schützten, gewöhnlich zu verletzen pflegten. Kein englischer König hat je die gesetzgebende Gewalt in ihrem ganzen Umfange beansprucht.
Ehe wir zur Verhandlung über Fragen von so bedeutender Wichtigkeit übergehen, wollen wir uns wenigstens Gewißheit verschaffen, ob wir in der That eine gesetzgebende Versammlung sind. Beginnen wir daher mit der Untersuchung, in welcher Art und Weise die Wahlen stattgefunden haben, und laßt uns aufmerksam sein, daß diese Prüfung völlig unparteiisch bleibe.
Stammt nun etwa jene Denkkraft, jenes Vernünftige und Gesetzgebende aus diesem uns allen gemeinsamen Reiche oder sonst woher? Mit dem Tode verhält sich´s wie mit der Geburt: beide sind Geheimnisse der Natur. Dieselben Elemente welche hier sich einigen, werden dort gelöst. Und das ist nichts, was uns unwürdig vorkommen könnte.
Darauf, dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht veraendert worden ist.
„Um die neue Verfassung, welche der Senat und der gesetzgebende Körper angenommen, durch den Volkswillen sanctioniren zu lassen!“ sagte der Staatsrath mit leiser Stimme, indem er seinen Blick fest und stechend auf den Reichskanzler richtete. „Ein Plebiscit, das ist das persönliche Regiment und das persönliche Regiment soll ungebunden und frei über allem constitutionellen Kram stehen, den man der öffentlichen Meinung als Spielwerk hinwirft.“
Nun aber hat der Trieb, ob er gleich hierdurch gesetzliche Rechte, als moralisches Vermögen, bekommt, so wenig eine gesetzgebende Macht, als physisches Vermögen; daß er vielmehr selbst von empirischen Naturgesetzen abhängig ist, und seine Befriedigung lediglich von ihnen leidend erwarten muß.
Nicht weniger deutlich sah er, daß zwischen der äußeren und der inneren Politik Englands ein enger Zusammenhang stattfand, daß der Regent dieses Landes, wenn er mit dem gesetzgebenden Körper harmonirte, stets einen großen Einfluß auf die Angelegenheiten der Christenheit ausüben und daß ihm offenbar daran gelegen sein mußte, der ungebührlichen Machtvergrößerung irgend eines festländischen Potentaten entgegenzuwirken; daß auf der andren Seite der Souverain, wenn der gesetzgebende Körper ihm nicht traute und ihn in seinen freien Bewegungen hemmte, in der europäischen Politik nur von geringem Gewicht sein konnte und daß dieses ganze kleine Gewicht in die falsche Wagschale fallen würde.
Wenn man solche Übergriffe der Prärogative dulden wolle, so seien die Parlamente ganz überflüssig, die ganze gesetzgebende Gewalt liege dann in den Händen des Königs. „Diese Entscheidung, meine Herren,“ sagte er, „stelle ich Gott und Ihrem Gewissen anheim“. Es war dunkel geworden, als die Jury sich zurückzog, um über ihren Schiedsspruch zu berathen.
Denn der gesetzgebende Körper im Norden seines Königreichs war so gefügig wie jene bretagnischen und burgundischen Provinzalstände, denen Ludwig XIV. noch immer mit einigen ihrer alten Rechte zu spielen erlaubte. Nur Bischöfliche hatten das Recht, im schottischen Parlamente zu sitzen oder auch nur hinein zu wählen, und in Schottland war ein Bischöflicher immer ein Tory.
Die neue Hoffnung, welche den Muth des Königs so sehr hob, war indessen mit mancherlei Besorgnissen vermischt. Es bedurfte noch etwas mehr als die Geburt eines Prinzen von Wales zum Gelingen der von der Jesuitenpartei entworfenen Pläne. Es war nicht anzunehmen, daß Jakob so lange lebte, bis sein Sohn das zur Ausübung der königlichen Functionen erforderliche Alter erreicht hatte. Das Gesetz hatte den Fall eines minderjährigen Thronerben nicht vorgesehen, und der regierende Landesherr war nicht berechtigt, für diesen Fall eine testamentarische Verfügung zu treffen. Die gesetzgebende Versammlung allein konnte die Lücke ausfüllen. Starb Jakob, bevor Letzteres geschehen war, und hinterließ er einen Nachfolger von zarter Jugend, so mußte die höchste Gewalt unfehlbar protestantischen Händen zufallen. Selbst diejenigen Tories, welche am festesten an dem Grundsatze hingen, daß nichts sie zum Widerstande gegen ihren Lehnsherrn berechtigen könne, würden gewiß kein Bedenken getragen haben, das Schwert gegen ein papistisches Weib zu ziehen, die es gewagt hätte, sich die Vormundschaft über das Reich und über den jugendlichen Souverain anzumaßen. Der Ausgang eines Kampfes konnte kaum zweifelhaft sein. Der Prinz von Oranien oder seine Gemahlin wurde Regent und der junge König kam in die Hände ketzerischer Lehrer, deren Kunstgriffe die Eindrücke, welche sein Gemüth in der Kinderstube empfangen hatte, jedenfalls bald verwischten. Er konnte ein zweiter Eduard
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