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Aktualisiert: 16. Juni 2025


b. Die gesetzgebende Vernunft Das geistige Wesen ist in seinem einfachen Sein reines Bewußtsein und dieses Selbstbewußtsein. Die ursprünglich-bestimmte Natur des Individuums hat ihre positive Bedeutung, an sich das Element und der Zweck seiner Tätigkeit zu sein, verloren; sie ist nur aufgehobnes Moment, und das Individuum ein Selbst; als allgemeines Selbst.

Der Freibrief für Massachusetts war verwirkt, und es entstand die Frage, wie diese Colonie künftig verwaltet werden sollte. Die übereinstimmende Meinung des Collegiums war, daß die vollständige Gewalt, die gesetzgebende wie die executive, von der Krone ausgeübt werden solle.

Auch über die fränkischen Bischöfe erlangte der zu Rom eine Art von Oberhoheit; allein sowohl hier als in Deutschland hatte dieselbe noch ziemlich enge Grenzen, und man war weit davon entfernt, ihm die gesetzgebende Gewalt über die ganze Kirche einzuräumen. Aber es war schon genug, dass man ihm eine gewisse Autorität einräumte; mit Lug und Trug kamen, wie wir sehen werden, die Päpste bald weiter.

Ebenso dreist bestand Bayern auf seinem Interesse: man müsse einen Durchschnitt suchen aus der Kopfzahl und dem Umfange des Gebiets weil Bayern dünner bevölkert war als die Nachbarlande. Die gesetzgebende Gewalt wollte Nebenius einer Konferenz von Bevollmächtigten anvertrauen, die alljährlich zusammenzutreten und mit einfacher Mehrheit zu beschließen hätte.

Die ganze gesetzgebende und ausübende Gewalt war in den Händen der Ansiedler, und das Übergewicht des herrschenden Stammes wurde durch ein stehendes Heer von siebentausend Mann aufrecht erhalten, auf dessen Eifer für das sogenannte Interesse Englands man zuversichtlich rechnen konnte.

Das sittliche Wesen ist hiemit nicht unmittelbar selbst ein Inhalt, sondern nur ein Maßstab, ob ein Inhalt fähig sei, Gesetz zu sein oder nicht, indem er sich nicht selbst widerspricht. Die gesetzgebende Vernunft ist zu einer nur prüfenden Vernunft herabgesetzt. c. Gesetzprüfende Vernunft

Die ausübende Gewalt und die gesetzgebende Gewalt hatten einander in ihrer Thätigkeit so gehemmt, daß der Staat in Europa fast keine Bedeutung gehabt hatte.

Es ward jedoch bald offenbar, daß keine gesetzgebende Versammlung in England, wäre sie auch noch so loyal, sich begnügen würde, blos das zu sein, was dergleichen Versammlungen zur Zeit der Tudors gewesen waren.

Wenn der Ausschuß alle die Reformen aufzählen wollte, welche vor der Wiederbesetzung des Thrones bewerkstelligt werden mußten, so war die Liste unsinnig lang. Wollte er dagegen eine Liste aller Reformen geben, welche die gesetzgebende Versammlung zur geeigneten Zeit durchführen sollte, so war die Liste sehr unvollständig.

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