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Die Moraltheologie ist also nur von immanentem Gebrauche, nämlich unsere Bestimmung hier in der Welt zu erfüllen, indem wir in das System aller Zwecke passen, und nicht schwärmerisch oder wohl gar frevelhaft den Leitfaden einer moralisch gesetzgebenden Vernunft im guten Lebenswandel zu verlassen, um ihn unmittelbar an die Idee des höchsten Wesens zu knüpfen, welches einen transzendenten Gebrauch geben würde, aber ebenso, wie der der bloßen Spekulation, die letzten Zwecke der Vernunft verkehren und vereiteln muß.

Diese Übertragung der gesetzgebenden Autorität an Gott nun gründet sich laut obigem darauf, daß ihm durch seine eigne Vernunft ein Gesetz gegeben seyn muß, welches für uns gültig ist, weil er uns darnach richtet, und welches mit dem uns durch unsre eigne Vernunft gegebnen, wornach wir handeln sollen, völlig gleichlautend seyn muß.

Wenn das Volk gesehen hätte, daß man einem Katholiken ohne alle Gefahr die Leitung der ganzen ausübenden Verwaltung, den Oberbefehl über Armee und Flotte, die Einberufung und Auflösung der gesetzgebenden Versammlung, die Ernennung der Bischöfe und Dechanten der englischen Kirche anheim geben konnte, so würde es bald von der Befürchtung zurückgekommen sein, daß Unheil daraus entstehen könne, wenn ein Katholik als Hauptmann einer Compagnie oder als Alderman eines Stadtbezirks fungirte.

Der Sache nach ward durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben. An die konkurrierende Jurisdiktion schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten sprach weiter: „Die Bedenken, welche ich gegen eine Wiederholung des Plebiscits so eben ausgesprochen und motivirt habe, können nach meiner Überzeugung auf eine sehr einfache Weise zum großen Theil beseitigt werden: Wenn nämlich der Grundsatz festgehalten wird, daß die Berufung an die unmittelbare Volksabstimmung nur Statt finden dürfe, wenn sich die Regierung und die Gesetzgebenden Körperschaften darüber verständigt haben.

In der Zwischenzeit, während der Berathungen über zwei verschiedene Gegenstände in dem französischen Gesetzgebenden Körper, war die Salle des Pas perdus in dem Gebäude des Corps legislativ, woselbst sich die Deputirten zu begegnen und in Privatgesprächen miteinander zu verständigen pflegten, mit zahlreichen lebhaft sich unterhaltenden Gruppen angefüllt.

Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren lediglich die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben sollen und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot als solches, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.

Außerdem wird der Staat, der in seiner ganzen Organisation und Gesetzgebung, und speziell in den gesetzgebenden Faktoren, den Volksvertretungen und Ministerien, der Ausdruck der kapitalistischen Interessen ist, dieser Staat wird nie weiter gehen, als sein fiskalisches Interesse ihn nöthigt, und was immer er verstaatlicht, wird selbst wieder nur in kapitalistischer Form verwaltet und ausgebeutet.

Die Konsulatsverfassung Frankreichs, die von Sieyès ausgearbeitet war, und später die Verfassung des Kaiserreichs wurde, sah verschiedene parlamentarische Körper vor: Senat, Tribunal usw. Das Tribunal hatte dabei nur eine beratende Funktion, nicht die Beschlußfähigkeit. Es hatte Gesetze zu beraten und sie je nachdem dem gesetzgebenden Körper vorzulegen; aber beschließende Kraft hatte es nicht.

Der Charakter der englischen Staatsverfassung fing an, sich zu verändern, das Parlament erhob, wenn auch langsam, doch unaufhörlich, seine Macht über die der Prärogative. Die Grenze zwischen der gesetzgebenden und der executiven Gewalt war in der Theorie so genau abgemessen wie jemals, aber in der Praxis schwand sie mehr und mehr.