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Aktualisiert: 2. Mai 2025
Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren lediglich die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben sollen und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot als solches, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.
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