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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Ein kalter und philosophischer Beobachter würde ohne Zweifel erklärt haben, daß alles Übel, das aus allen intoleranten Gesetzen, welche je von Parlamenten erlassen wurden, hervorgehen könne, nicht zu vergleichen sei mit dem Unheil, welches durch eine Übertragung der gesetzgebenden Gewalt vom Parlament auf den Souverain entstehen würde.
Daß sich schon in unsern ersten Parlamenten ängstlich auf Erhaltung des Bestehenden bedachte Mitglieder von andern, eifrig nach Reformen strebenden unterscheiden ließen, ist nicht zu bezweifeln; so lange aber die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers nur von kurzer Dauer waren, konnten diese Gruppen keine bestimmte und bleibende Form annehmen, sich anerkannten Führern nicht unterordnen, und sich weder durch Namen und Zeichen noch durch Losungsworte unterscheiden.
Gleich der Beredtsamkeit, die älter als die Syntaxis, und dem Gesange, der älter als die Prosodie ist, kann ein Staat lange zuvor, ehe die Grenzen zwischen der gesetzgebenden, ausübenden und richterlichen Gewalt genau bestimmt sind, einen hohen Grad der Vortrefflichkeit erlangt haben. So war es in unserm Vaterlande.
Sie suspendirte die Strafgesetze gegen Nonconformität nur auf so lange, als die Grundprinzipien der Verfassung und die rechtmäßige Autorität des gesetzgebenden Körpers aufgehoben blieben. Welchen Werth hatten Privilegien, die auf einen so schmachvollen und zugleich so unsicheren Besitztitel beruhten?
Ein Theil der Abgeordneten kehrte in den Saal zurück, wo man über einzelne Paragraphen des neuen Preßgesetzes debattirte. Die Meisten aber entzogen sich dieser Debatte, präoccupirt wie sie durch die ganze politische Situation waren, verließen sie das Palais des Gesetzgebenden Körpers, um in Privatzusammenkünften bei den Parteiführern sich über die zu fassenden Entschließungen zu berathen.
Es konnte scheinen, als ließe sich kein begründeter Einwand aufstellen, wenn er das, was ihm thatsächlich auszuführen zustand, auch formell ausführen wollte. So entstand an der zweifelhaften Grenze zwischen der vollziehenden und gesetzgebenden Gewalt mit Hilfe spitzfindiger und höfischer Rechtsgelehrten die große Anomalie, die unter dem Namen des Begnadigungsrechts bekannt ist.
Am ehesten von Willkür frei und am besten auf die Analyse der Bewegungsmotive der Gestalt gestützt erscheint dann das Urteil von Thode: »Hier, wie immer, ist es ihm um die Gestaltung eines Charaktertypus zu tun. Er schafft das Bild eines leidenschaftlichen Führers der Menschheit, der, seiner göttlichen gesetzgebenden Aufgabe bewußt, dem unverständigen Widerstand der Menschen begegnet.
Von den Einen wurde erklärt, daß die Verfassung und Religion des Staates unter einem der katholischen Kirche ergebenen Herrscher gefährdet seien, die Anderen behaupteten, daß wenn die Reihe an Jakob komme, die Krone zu tragen, dieses Recht von Gott stamme, und selbst dann nicht vertilgt werden könne, wenn alle Zweige der gesetzgebenden Gewalt sich dagegen vereinigten.
Ebenso hat das an sich Rechte und Gute der gesetzgebenden Vernunft und das Allgemeine des gesetzprüfenden Bewußtseins nicht die Bestimmung der Wirklichkeit.
Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehörden alles zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote ganz außerordentlich eng umgrenzt.
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