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Aktualisiert: 14. Mai 2025


Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehörden zu den Gerichten in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen: Im Rechtsstaat setzt jeder von den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines rechtmäßigen Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.

Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen einer Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig erscheint, alle Versammlungen im Lande verhindern.

»Der unten signalisirte Lohgerber, Carl Eduard Berger, zwanzig Jahr alt, hat sich seiner Militairpflicht heimlicher Weise durch die Flucht entzogen, und werden sämmtliche Justiz-und Polizeibehörden ersucht ja wohl versteht sich von selbst alle Justiz- und Polizeibehörden ersucht den besagten Carl Eduard Berger zu arretiren und hierher abzuliefern

Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, bewußt und absichtlich auf das Verständnis und die Fassungskraft der unteren Polizeibehörden berechnet ist.

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den ersten Punkt die Feststellung: Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, gegeben war.

Mit bezug auf den dritten Punkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung über die Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen, und inwieweit nicht.

In zwei Monaten wurden 521 Personen zu rund 812 Jahren Gefängnis verurteilt. Nur ein kleiner Teil der Verurteilten war sozialdemokratisch gesinnt. Auch die Polizeibehörden waren, wie immer bei solchen Gelegenheiten, wie von Sinnen und veranstalteten Haussuchungen und veranlaßten Verhaftungen auf jede vage Vermutung hin.

Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu gebieten, was nicht durch ein anderes Gesetz verboten ist, und alles zu verbieten, was nicht durch ein anderes geboten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmliche Polizei-Allmacht! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist.

Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse Grenzen hat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen.

Juni an die Polizeibehörden diese zu scharfem Einschreiten gegen die Partei. „Es sei Pflicht, der sozialdemokratischen Agitation entschieden entgegenzutreten und zu diesem Zwecke von den zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln, unter sorgfältiger Einhaltung der durch die Gesetze gezogenen Schranken, innerhalb derselben aber bis an die Grenze des Zulässigen Gebrauch zu machen.“

Wort des Tages

hauf

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