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Aktualisiert: 14. Juni 2025


Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates zuwider.

Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt: § 1.

Selbstverständlich traf die Regierung in Berlin die umfassendsten Maßnahmen, um dem Ueberhandnehmen der Verbrechen zu begegnen. Da die vorhandenen Polizeibehörden nicht mehr ausreichten, so zog man neue Beamte in den Dienst.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die Polizeibehörden zu Geboten und Verboten lediglich für den Fall, daß dringliche Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser Polizeibehörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung nicht, soweit es sich um andere »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung berufenen Faktoren möglich ist.

Deshalb muß und das hat namentlich der Landtag besonders betont die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden so einfach sein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk« richtig anwenden kann.

Durch alle Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten zieht sich als roter Faden deutlich die zwiefache Fragestellung: Erstens wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe zur Erörterung der Frage: welche allgemeinen Befugnisse legt das genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, und welche nicht? Was ihnen nicht allgemein zusteht, steht ihnen auch nicht bei Versammlungen zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

Und ebenso sicher ist auch, daß dann einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die Polizeibehörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat.

Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß: 1.

Januar 1854 sich stützen; und die Legalität des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den beiden Bedingungen genügen, an die der Wille des Gesetzgebers die Befugnisse der Polizeibehörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der Art nach, wie ich sie vorhin nannte, Bürgermeister-Gründe seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im Sinne des Gesetzes seien.

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