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Aktualisiert: 24. Mai 2025


Um hierüber sichere Auskunft zu erhalten und zunächst auch nur zu diesem Zweck habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.

Indes der mutige Minister war gewöhnt, die Stimmungen des Tages gering zu schätzen, er pflegte in den Landtagsverhandlungen seine selbständige Gesinnung oft sehr scharf und nicht ohne verletzende Ironie auszusprechen. Aber würde Preußen auf den unerwarteten Antrag eingehen?

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den ersten Punkt die Feststellung: Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, gegeben war.

Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den allgemeinen Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.

Dafür aber habe ich mir nun vorgenommen, die gesamten Landtagsverhandlungen, die das Gesetz vom 7.

Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die »Versicherung« wieder, die der Großherzog an Stelle eines Vefassungseides damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten v.

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