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Aktualisiert: 22. Mai 2025
daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates;
Um hierüber sichere Auskunft zu erhalten und zunächst auch nur zu diesem Zweck habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.
Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen.
Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten?
Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere schlechten Gesetze an allem schuld sind daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7.
Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen neuen Einfall gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz anderes verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte.
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