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Aktualisiert: 9. Mai 2025
Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zur Motivierung angebliche Tatsachen heranziehen, die geeignet sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung als solcher äußere Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde.
Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen neuen Einfall gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz anderes verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte.
Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit im Gemeindebezirk herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder in der Versammlung selbst, oder durch sie außerhalb, Tumult, Schlägerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden.
Daß weder der Landtag noch die Presse gegen diese Gesetzwidrigkeit entschieden Stellung nahm, daß das Ministerium sich feige auf einen nicht anwendbaren Paragraphen berief, das alles war wirklich verächtlicher Byzantinismus. Das Recht mißachtet, die Würde des Staates preisgegeben, um das Ansehen eines Monarchen gegen ein Witzwort zu wahren.
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