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Aktualisiert: 7. Oktober 2025
Ihre Bewohner durchstreiften als Raeuber die Heimat und die Fremde, die Laender und die Meere; die Insel ward der Werbeplatz fuer die umliegenden Koenigreiche, seit dieser Unfug im Peloponnes nicht mehr geduldet ward, und vor allem der rechte Sitz der Piraterie, wie denn zum Beispiel um diese Zeit die Insel Siphnos durch eine kretische Korsarenflotte voellig ausgeraubt ward.
Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmässig verpflichtet, ihren Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei mehrfach, aber nicht einmal in der grösseren Zahl der Fälle, der reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Die älteren Verträge siehe bei G. F. v. Placaat vom 29.
Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten Schiffe .
Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der Besatzung und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der Verteidigung gegen sie .
Das Folgende gehört streng genommen schon nicht mehr zur Abgrenzung von Piraterie und Kaperei.
In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe . Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.
Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das Verhältnis ist das, dass einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in Frage. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen und befreundeter Staaten.
Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind, sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht .
Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen Meere , im roten Meere , im persischen Golfe , im malayischen Archipel , in Indochina , endlich in China und Marokko und . DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM V
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