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Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber Handelsschiffen . Einer solchen Gleichstellung stehen politische Bedenken nicht entgegen.

Allein es lag in der Natur der Sache, dass die Piraterie doch damit keineswegs unterdrueckt war, sondern nur sich zunaechst nach andern Gegenden, namentlich nach der aeltesten Herberge der Korsaren des Mittelmeers, nach Kreta, zog.

Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes. Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten. Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen ; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.

Als trotz jener Verteilungen die hohen, hauptsaechlich durch die Piraterie hervorgerufenen Kornpreise eine so drueckende Teuerung in Rom hervorriefen, dass es darueber im Jahre 679 zu einem heftigen Strassenauflauf kam, halfen zunaechst ausserordentliche Ankaeufe von sizilischem Getreide fuer Rechnung der Regierung der aergsten Not ab; fuer die Zukunft aber regelte ein von den Konsuln des Jahres 681 eingebrachtes Getreidegesetz die Ankaeufe des sizilischen Getreides und gab, freilich auf Kosten der Provinzialen, der Regierung die Mittel, um aehnliche Missstaende besser zu verhueten.

So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren grossen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmässigkeit, nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt. Ob und inwieweit in dem täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich.

Selbst die Verbindung Albrechts von Mecklenburg mit den Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form; s. auch G. F. v. Martens, Kaper S. 23 und § 8. Die private Piraterie.

Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere Unruhen im Auge haben. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.

Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, rechtmäßige Feinde . Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.

Ich habe an anderen Orten gezeigt, dass jede grössere marokkanische Stadt ihr Mssala hat, wo bei grossen religiösen Festen die Gebete abgehalten werden . Die Stadt Sla ist von ihrem einstigen durch Piraterie erworbenen Reichthum sehr heruntergekommen, so dass auch die Häuser der Einwohner, die sich Slaui nennen, sehr klein und unansehnlich sind.