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Aktualisiert: 7. Oktober 2025
Die rasche Ueberwaeltigung der Piraterie war eine grosse Erleichterung, aber keine grossartige Tat: mit den Hilfsmitteln des roemischen Staates, die in verschwenderischem Masse waren aufgeboten worden, konnten die Korsaren so wenig sich messen als die vereinigten Diebesbanden einer grossen Stadt mit einer wohlorganisierten Polizei. Es war naiv, eine solche Razzia als einen Sieg zu feiern.
Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung, die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht, aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser Grundanschauung ist sie unhaltbar.
Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Faktische und rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet v.
Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen frei zu halten , und ihrem Einschreiten steht so wenig ein völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn schon der Charakter des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner Voraussetzungen zutage.
Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechtes . Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende verbrecherische Unternehmungen.
Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen . Die Ausnahme ist die Piraterie und . Martitz, Int. Dieser Satz enthält einen Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei, bedarf näherer Untersuchung.
III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes . Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand.
Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche Massnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden. Chr. Späterhin stehen die Küsten des Mittelmeers restlos unter römischer Herrschaft. Vgl.
Dieser Gruppe gehören außer dem französischen , italienischen , spanischen , mexikanischen , portugiesischen und brasilischen , auch das niederländische und das griechische Recht an. Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht.
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