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Aktualisiert: 6. Mai 2025
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches Delikt . Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam erweist.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen frei zu halten , und ihrem Einschreiten steht so wenig ein völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn schon der Charakter des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner Voraussetzungen zutage.
Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr als ein von einer
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