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Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches Delikt . Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam erweist.
Kürassiere gehen ohne Pferd stumm jenseits des Bächleins. »Ich will zu meinem Regiment, Territorial-Ersatzbataillon 81.« »Gibt's das noch, dein Regiment?« »Territorial 81 Ersatz. Oha, oha. Wo werden die sein.« »Bruder, komm mit, wir wischen aus. Ich weiß Bescheid.« »Oha, oha, sein Regiment, 81 Territorial-Ersatz.«