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Aktualisiert: 7. November 2025


Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: dass die autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist.

II. Die Stellung der Literatur. Die Literatur unterscheidet durchweg nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig ist.

Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.

Der Ausgang war ungleich. Die Einziehung von Kypros ward im Jahre 696 vom Volke, das heisst von den Fuehrern der Demokratie verfuegt, wobei als offizieller Grund, weshalb dieselbe jetzt vorgenommen werde, die Foerderung der Piraterie durch die Kyprioten angegeben ward.

Pardessus I S. 33. In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz. Grotius III, III § 2 bezieht Odyssee XIV Vers 85–89 sicher zu Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der Stelle fremd. Vgl. auch Mommsens lebendige Schilderung des Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., Röm. Geschichte III 8. Aufl. S. 43 f.

III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat.

Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden . Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12. III. Die private Piraterie.

Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu behandeln . Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln, der Rechtsfolgen.

Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmässige Ausübung als ein rechtliches Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, rechtmässige Feinde.

Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht ohne Wert.

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