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Aktualisiert: 10. Mai 2025
Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt, so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer Fall.
Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht . Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen Anteil .
Die Kaufleute, ja die nach dem Osten bestimmten roemischen Truppenabteilungen fingen an, ihre Fahrten vorwiegend in die unguenstige Jahreszeit zu verlegen und die Winterstuerme weniger zu scheuen als die Piratenschiffe, die freilich selbst in dieser Jahreszeit doch nicht ganz vom Meere verschwanden.
Seine Raubzuege zu Lande wie seine Piratenschiffe am Vorgebirge Malea waren weit und breit gefuerchtet, er selbst als niedrig und grausam verhasst; aber seine Herrschaft breitete sich aus, und um die Zeit der Schlacht bei Zama war es ihm sogar gelungen, sich in den Besitz von Messene zu setzen.
Daß die seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte Tatsache . Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das Völkerrecht ohne jede Bedeutung. Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der herkömmlichen Anschauung bricht.
Man hatte ferner versaeumt, den gewaehlten Admiral in einer seiner umfassenden Aufgabe angemessenen Weise mit Geld und Schiffen auszustatten, so dass er durch seine ungeheuren Requisitionen den befreundeten Provinzialen fast ebenso laestig fiel wie die Korsaren. Die Erfolge waren entsprechend. In den kampanischen Gewaessern brachte die Flotte des Antonius eine Anzahl Piratenschiffe auf.
Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen Anteil.
Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht.
Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz, in anderen in einzelnen Beziehungen prisenrechtlicher Behandlung.
Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu behandeln . Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln, der Rechtsfolgen.
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