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Aktualisiert: 10. Juni 2025
Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht , ist ein Gesichtspunkt, der Zorn entgangen zu sein scheint. Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung.
Die französischen Kriegsschiffe dürfen die Piratenschiffe untersuchen, aber das Durchsuchungsrecht ist auch den Piraten für die französischen Kauffahrer gewährt." Es versteht sich von selbst, dass alle Schiffe, welche nicht französisch oder englisch waren, den Piraten als verfallen betrachtet wurden. Mit dem Jahre 1819 waren solche Zustände glücklicher Weise überwunden.
IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte. 1. Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz , in anderen in einzelnen Beziehungen prisenrechtlicher Behandlung.
Weder an der asiatischen, noch an der europäischen Seite war hier Land in Sicht; nur auf dem Meer bemerkte man einzelne, von schwacher Brise geschwellte Segel, an deren Form man erkannte, daß es Fahrzeuge von Eingeborenen, Kesebegs mit zwei Masten, Kajiks, das sind Piratenschiffe mit nur einem Maste, und Teimils, einfache, zur Küstenfahrt oder zum Fischfang benützte Boote waren.
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