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Aktualisiert: 2. Mai 2025
Wie die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte die Buergerschaft gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums.
Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen Gemeindeordnung fuer das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, dass die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den roemischen Praetor gehen; denn im uebrigen ist der Statthalter ja in seinem Sprengel ebensowohl anstatt des Praetors, der zwischen Buergern, wie anstatt dessen, der zwischen Buergern und Nichtbuergern Recht spricht, und durchaus fuer alle Prozesse kompetent.
Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser Teil des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern gelangt war und also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht mehr auf der Ansaessigkeit ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung dies Missverhaeltnis und die daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer einmal, sondern fuer alle Folgezeit, indem sie die Gemeindeglieder ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein fuer allemal nach der Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der Wehrpflicht auf die Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen Lauf der Entwicklung nachfolgen mussten.
Die Schaerfe des Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln.
Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt.
Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt.
Der Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern auch unter Buergern den Prozess zu instruieren.
Nach formalem Rechte war die Einziehung der von Nichtbuergern einfach okkupierten Stuecke unzweifelhaft zulaessig, nicht minder vermutlich die Einziehung des durch Senatsbeschluesse, ja selbst des durch Gemeindebeschluesse den italischen Gemeinden ueberwiesenen Domaniallandes, da der Staat damit keineswegs auf sein Eigentum verzichtete und allem Anschein nach an Gemeinden eben wie an Private nur auf Widerruf verlieh.
Statt der gehofften Milderungen erging im Jahre 659 ein konsularisches Gesetz, das den Nichtbuergern aufs strengste untersagte, des Buergerrechts sich anzumassen, und die Kontravenienten mit Untersuchung und Strafe bedrohte ein Gesetz, das eine grosse Anzahl der angesehensten und bei der Gleichberechtigungsfrage am meisten interessierten Personen aus den Reihen der Roemer in die der Italiker zurueckwarf und das in seiner juristischen Unanfechtbarkeit und staatsmaennischen Wahnwitzigkeit vollkommen auf einer Linie steht mit jener beruehmten Akte, welche den Grund legte zur Trennung Nordamerikas vom Mutterland, und denn auch ebenwie diese die naechste Ursache des Buergerkrieges ward.
Es lag in dem nivellierenden Geiste der Fortschrittspartei, die Gegensaetze innerhalb des Mittelstandes zu beseitigen, waehrend die Kluft zwischen Buergern und Nichtbuergern sich gleichzeitig breiter und tiefer zog. ^11 Ueber die urspruenglichen roemischen Zensussaetze ist es schwierig, etwas Bestimmtes aufzustellen.
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