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"Die Gesellschaft bietet die Arbeit vieler Menschen und ungeheure Summen zum Kampfe gegen die Verbrecher auf, zu einem ruhelosen und sieglosen Kampfe; was viele Staatsmänner im Straf- und Gefängnißwesen leisteten, hat bisher beim Volke noch wenig Anerkennung gefunden, es hat nur den Milderungen grausamer Gesetze und Verbesserungen der Lage der Gefangenen Beifall genickt, gleichsam als ob es fühle, der Krieg gegen Verbrecher sei ein Krieg gegen das Volk!"

Aber man sollte erstens nach der Verurtheilung Keinen wochen- und mondenlang zwischen Tod und Leben hängen lassen, indem man ihm die Möglichkeit der Begnadigung übrig läßt; ferner sollte man zweitens dem Verurtheilten volle Gewißheit seines Todes geben, ihm den Tag und die Stunde desselben verkündigen und mindestens einige Wochen Zeit lassen, sich auf seinen Tod vorzubereiten; drittens endlich sollte man Keinen vom Schafot zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigen, dessen Verbrechen voraussichtlich keine späteren Milderungen der Strafe erwarten läßt.

Zu diesen auf die grosse Frage hinsichtlich des Proletariats unmittelbar bezueglichen Massregeln kam eine Reihe von Verfuegungen, die hervorgingen aus der allgemeinen Tendenz, gegenueber der altvaeterischen Strenge der bestehenden Verfassung gelindere und zeitgemaessere Grundsaetze zur Geltung zu bringen. Hierher gehoeren die Milderungen im Militaerwesen.

Die zahlreichen Milderungen des furchtbar strengen roemischen Kriegsrechts, welche im Laufe des siebenten Jahrhunderts in Rom eingefuehrt wurden, scheinen saemtlich auf die roemischen Buergersoldaten beschraenkt geblieben zu sein; von der wichtigsten, der Abschaffung der standrechtlichen Hinrichtungen, ist dies gewiss und der Eindruck leicht zu ermessen, wenn, wie dies im Jugurthinischen Krieg geschah, angesehene latinische Offiziere nach Urteil des roemischen Kriegsrats enthauptet wurden, dem letzten Buergersoldaten aber im gleichen Fall das Recht zustand, an die buergerlichen Gerichte Roms Berufung einzulegen.

In derselben Weise wurde die vollstaendige Rechtlosigkeit des Knechts, wie sie im Wesen der Sklaverei lag, von den Roemern mit erbarmungsloser Strenge festgehalten und in allen ihren Konsequenzen entwickelt; wogegen bei den Griechen frueh tatsaechliche und rechtliche Milderungen stattfanden und zum Beispiel die Sklavenehe als ein gesetzliches Verhaeltnis anerkannt ward. ^8 Selbst im einzelnen zeigt sich diese Uebereinstimmung, z.

Nicht fuer die Untertanen, die nur den Herrn wechselten, aber wohl fuer ihre neuen Herren war das Aufgeben des ebenso weisen wie grossherzigen Grundsatzes der roemischen Staatsordnung, von den Untertanen nur Kriegshilfe und nie statt derselben Geldentschaedigung anzunehmen, von verhaengnisvoller Bedeutung, gegen die alle Milderungen in den Ansaetzen und der Erhebungsweise sowie alle Ausnahmen im einzelnen verschwanden.