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Aktualisiert: 7. Juni 2025
Wohl liegt der tief sittliche Zug des Menschen, irdische Schuld und irdische Strafe auf die Goetterwelt zu beziehen und jene als ein Verbrechen gegen die Gottheit, diese als deren Suehnung aufzufassen, im innersten Wesen auch der latinischen Religion.
Cic. B. Suet. Es finden sich sogar noch viel weitergehende Faelle: Das Cisalpinische Gallien bestand seit 655 aus lauter Buerger- oder latinischen Gemeinden und ward dennoch durch Sulla Provinz; ja in der caesarischen Zeit begegnen Landschaften, die ausschliesslich aus Buergergemeinden bestehen und die dennoch keineswegs aufhoeren, Provinzen zu sein.
Allein die einfache und rein volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers.
Will man dies Menschenopfer nennen, so gehoert solches freilich zum Kern des latinischen Glaubens; aber man muss hinzufuegen, dass, soweit unser Blick in die Ferne irgend zuruecktraegt, diese Opferung, insofern sie das Leben fordert, sich beschraenkt auf den Schuldigen, der vor dem buergerlichen Gericht ueberwiesen ist, und den Unschuldigen, der freiwillig den Tod waehlt.
Indem die roemische Aristokratie also fuer sich selber sorgte und was von okkupiertem Lande noch in ihren Haenden war, sich in Eigentum umwandeln liess, beschwichtigte sie zugleich die italischen Bundesgenossen dadurch, dass sie denselben an dem von ihnen und namentlich von ihrer munizipalen Aristokratie genutzten latinischen Domanialland zwar nicht das Eigentum verlieh, aber doch das ihnen durch ihre Privilegien verbriefte Recht daran ungeschmaelert wahrte.
Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich erkannten, zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16.
Kapitel Die Etrusker Im schaerfsten Gegensatz zu den latinischen und den sabellischen Italikern wie zu den Griechen steht das Volk der Etrusker oder, wie sie sich selber nannten, der Rasen ^1.
Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf Corbio und Corioli wird niemand als Ausnahme geltend machen.
Bei einem sehr intensiven Handel waere allerdings diese Vereinigung nicht durchzufuehren gewesen; allein wie die bisherige Darstellung zeigt, fand ein solcher in Rom wohl relativ statt, insofern der Handel der latinischen Landschaft sich hier konzentrierte, allein im wesentlichen ward Rom keineswegs eine Handelsstadt wie Caere oder Tarent, sondern war und blieb der Mittelpunkt einer ackerbauenden Gemeinde. 14.
Es konnten auch ueberseeische Gemeinden der italischen Eidgenossenschaft angehoeren, wie denn die Mamertiner mit den italischen Sabellern wesentlich auf einer Linie standen, und selbst der Neugruendung von Gemeinden latinischen Rechts stand in Sizilien und Sardinien rechtlich so wenig etwas im Wege wie in dem Lande jenseits des Apennin.
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