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Das italische Domanialland war nicht lediglich in den Haenden roemischer Buerger; grosse Strecken desselben waren einzelnen bundesgenoessischen Gemeinden durch Volks- oder Senatsbeschluesse zu ausschliesslicher Benutzung zugewiesen, andere Stuecke von latinischen Buergern erlaubter- oder unerlaubterweise okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen an.

Indes geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das Rechtsverhaeltnis der neuen roemischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluss; und was wir sonst ueber dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert und kann nur nach ungefaehrer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.

Insofern beginnt die italische Geschichte bei einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter. Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde auf uns gekommen.

Andererseits war die Durchdringung des latinischen und des hellenischen Wesens, man moechte sagen, so alt wie Rom. Schon bei der Einigung Italiens hatte die obsiegende latinische Nation alle anderen besiegten Nationalitaeten sich assimiliert, nur die einzige griechische, so wie sie war, sich eingefuegt, ohne sie aeusserlich mit sich zu verschmelzen.

Es ist wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen. ^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten zu sein.

Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten.

Man hatte die Gemeinden zwischen dem Po und den Alpen durch das Zugestaendnis des latinischen Rechts mehr gereizt als befriedigt.

Der Vorschlag, der nach der Schlacht bei Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen Gemeinde zwei Maennern das roemische Buergerrecht und Sitz im Senat zu gewaehren, war freilich zur Unzeit gestellt und ward mit Recht abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis man schon damals in der herrschenden Gemeinde auf das Verhaeltnis zwischen Latium und Rom blickte.

In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung.

Ueberhaupt war der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes vermutlich lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges Aggregat verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Sat. 1, 16; ekecheriai Dion.