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Aktualisiert: 7. Mai 2025


Die Gemeindekasse verwalteten zwei Quaestoren. Fuer das Sakralwesen sorgten zunaechst die beiden der aeltesten latinischen Verfassung allein bekannten Kollegien priesterlicher Sachverstaendigen, die munizipalen Pontifices und Augurn.

Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als anderen Staaten gegenueber gewesen sein.

Mit etwas groesserer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem Muster der roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen Zusammenhang gestellt werden.

Zum Entrepot fuer den latinischen Fluss- und Seehandel und zur maritimen Grenzfestung Latiums eignete kein Platz sich besser als Rom, das die Vorteile einer festen Lage und der unmittelbaren Nachbarschaft des Flusses vereinigte, das ueber beide Ufer des Flusses bis zur Muendung gebot, das dem den Tiber oder den Anio herabkommenden Flussschiffer ebenso bequem gelegen war wie bei der damaligen maessigen Groesse der Fahrzeuge dem Seefahrer, und das gegen Seeraeuber groesseren Schutz gewaehrte als die unmittelbar an der Kueste gelegenen Orte.

Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat, laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin stattgefunden haben muss.

Jetzt erschuf der Enkel des troischen Fuersten und der latinischen Koenigstochter aus einem Staat ohne eigene Kultur und einer kosmopolitischen Zivilisation ein neues Ganzes, in welchem auf dem Gipfel menschlichen Daseins, in der reichen Fuelle des glueckseligen Alters Staat und Kultur wiederum sich zusammenfanden und den einem solchen Inhalt angemessenen Umkreis wuerdig erfuellten.

Gleiches Recht erhielten die ausserhalb Latium gegruendeten Gemeinden latinischen Rechts, soweit sie sich nicht an dem Kriege beteiligt hatten. Die Isolierung der Gemeinden gegeneinander, welche fuer die nach dem Jahre 370 gegruendeten Orte bereits frueher festgestellt worden war, ward also auf die gesamte Nation erstreckt.

Auf die Etrusker, die schon ihre letzten Unabhaengigkeitskriege vorzugsweise mit gallischen Soeldnern gefuehrt hatten, kam es hierbei am wenigsten an; der Kern der Eidgenossenschaft, namentlich in militaerischer Hinsicht, waren naechst den latinischen die sabellischen Gemeinden, und mit gutem Grund hatte Hannibal jetzt diesen sich genaehert.

Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom lebten.

Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde ein Sonderbuendnis einzugehen eine Bestimmung, aus der die ohne Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht.

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