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Den Besitz der latinischen Landschaft zu gewinnen, war fuer Etrurien, das von den volskischen in seiner Klientel stehenden Staedten und von seinen kampanischen Besitzungen allein durch die Latiner geschieden war, von der entscheidendsten Wichtigkeit. Bisher hatte das feste Bollwerk der roemischen Macht Latium ausreichend beschirmt und die Tibergrenze mit Erfolg gegen Etrurien behauptet.

Die Aufhebung der Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehoert auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden des Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen Gemeinden.

Man sage nicht, dass das poetische und rhythmische Gefuehl sich von selber verstehen. Die idealen Empfindungen sind freilich von der Natur in die Menschenbrust gepflanzt, aber um zu keimen brauchen sie guenstigen Sonnenscheins; und vor allem in der poetisch wenig angeregten latinischen Nation bedurften sie auch aeusserlicher Pflege.

Die Ursache war offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem roemischen Buergerrecht.

Das roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwoelf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts.

Dagegen finden sich Spuren, dass waehrend der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich in dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit zugestanden.

Endlich in Muenze, Mass und Gewicht war die wesentliche Ausgleichung des latinischen und des hellenischen Systems laengst im Zuge. Sie war uralt in den fuer Handel und Verkehr unentbehrlichen Bestimmungen des Gewichts, der Koerper- und Laengenmasse und in dem Muenzwesen wenig juenger als die Einfuehrung der Silberpraegung.

Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen.

Bis dahin hatten die beiden hoechsten Beamten der Gemeinde, die Konsuln, einen gesetzlich abgegrenzten Sprengel nicht gehabt, sondern ihr Amtsbezirk sich soweit erstreckt wie ueberhaupt das roemische Regiment; wobei es sich natuerlich von selbst versteht, dass sie faktisch sich in das Amtsgebiet teilten, und ebenso sich von selbst versteht, dass sie in jedem einzelnen Bezirk ihres Sprengels durch die dafuer bestehenden Bestimmungen gebunden waren, also zum Beispiel die Gerichtsbarkeit ueber roemische Buerger ueberall dem Praetor zu ueberlassen und in den latinischen und sonst autonomen Gemeinden die bestehenden Vertraege einzuhalten hatten.

Nicht wenigen Gemeinden, ja ganzen Landschaften ward, sei es mittelbar durch Verleihung des roemischen oder latinischen Buergerrechts, sei es unmittelbar durch Privilegium, die Steuerfreiheit bewilligt; so erhielten sie zum Beispiel alle sizilischen ^18 Gemeinden auf jenem, die Stadt Ilion auf diesem Wege.