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Aktualisiert: 13. Juni 2025
Da bleibt mir nichts anderes übrig, als mich auf den gesetzlichen Rechtsstandpunkt zu stellen. Ihr früherer Vertreter hat, während Sie im Militärdienste waren und bevor er selbst einrücken mußte, einen rechtsgültigen Vertrag mit mir abgeschlossen. Er war von Ihnen ermächtigt, Angestelltenverträge abzuschließen. Der Vertrag ist juristisch unanfechtbar.«
Der Konvent beschließt: In Betracht, daß in den Gefängnissen sich Spuren von Meutereien zeigen, in Betracht, daß Dantons und Camilles Weiber Geld unter das Volk werfen und daß der General Dillon ausbrechen und sich an die Spitze der Empörer stellen soll, um die Angeklagten zu befreien, in Betracht endlich, daß diese selbst unruhige Auftritte herbeizuführen sich bemüht und das Tribunal zu beleidigen versucht haben, wird das Tribunal ermächtigt, die Untersuchung ohne Unterbrechung fortzusetzen und jeden Angeklagten, der die dem Gesetze schuldige Ehrfurcht außer Augen setzen sollte, von den Debatten auszuschließen.
Auf der andren Seite aber hätte er Wilhelm sehr gern um eine so schöne Brigade geschwächt. Nach einer mehrwöchentlichen Correspondenz wurde Barillon zu der Erklärung ermächtigt, daß, wenn Jakob die britischen Truppen aus Holland zurückriefe, Ludwig die Unterhaltungskosten für zweitausend Mann in England übernehmen wolle. Jakob nahm dieses Anerbieten mit dem wärmsten Danke an.
Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Alledem wird ein klug angelegtes Erbschaftssteuergesetz, welches das Erbschaftsamt ermächtigt, die Erbschaften im Namen des Staates mit Beschlag zu belegen und die Erbschaft, soweit es notwendig und zweckmässig ist, für die Kinder, im übrigen aber für den Staat zu verwalten, auf die wohltätigste Weise entgegenwirken.
Absetzung widerspenstiger Richter 56 Prozeß Sir Eduard Hales' 58 Römische Katholiken werden zum Besitz geistlicher Pfründen ermächtigt 59 Die Dechanei von Christchurch wird einem Katholiken verliehen 60 Besetzung von Bisthümern 60 Entschluß Jakob's, sein kirchl.
JOHANNA. Ehrwürdger Herr, Johanna nennt man mich, Ich bin nur eines Hirten niedre Tochter Aus meines Königs Flecken Dom Remi, Der in dem Kirchensprengel liegt von Tour Und hütete die Schafe meines Vaters Von Kind auf Und ich hörte viel und oft Erzählen von dem fremden Inselvolk, Das über Meer gekommen, uns zu Knechten Zu machen, und den fremdgebornen Herrn Uns aufzuzwingen, der das Volk nicht liebt, Und daß sie schon die große Stadt Paris Innhätten und des Reiches sich ermächtigt.
Er sprach häufig und öffentlich über diesen Gegenstand, drohte mit einer Untersuchung, welche die Pfarrer der ganzen Welt in ihrem wahren Character zeigen werde und erließ in der That mehrere Verordnungen, durch welche Agenten, auf die er sich verlassen zu können glaubte, ermächtigt wurden, den Betrag der Summen zu ermitteln, welche in verschiedenen Landestheilen von Bekennern der herrschenden Religion Sectirern abgepreßt worden waren.
Jede Waffe war ihm entrissen, denn wär' es ihm auch gelungen auf hämische Weise, den Sohn mit dem Vater zu entzweien, so blieb dies ohne Wirkung, da Roderich selbst nicht ermächtigt war, dem ältesten Sohn die Rechte der Erstgeburt zu entreißen, und es, wandte sich auch sein Herz und Sinn ganz ab von ihm, doch nach seinen Grundsätzen nimmermehr getan hätte.
Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.
Wort des Tages
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