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Aktualisiert: 26. Juni 2025


So geschmeidig die roemische Diplomatie gegen Phraates aufgetreten war, als noch der pontische und der armenische Staat aufrecht standen, so willig damals sowohl Lucullus als Pompeius ihm den Besitz der Landschaften jenseits des Euphrat zugestanden hatten, so schroff stellte jetzt der neue Nachbar sich neben den Arsakiden; und wenn die koenigliche Kunst, die eigenen Fehler zu vergessen, es ihm gestattete, mochte Phraates wohl jetzt sich der warnenden Worte Mithradats erinnern, dass der Parther durch das Buendnis mit den Okzidentalen gegen die stammverwandten Reiche erst diesen und sodann sich selber das Verderben bereite.

Es sieht dies ganz aus wie ein Versuch, die alte koenigliche Gewalt auch innerhalb der Stadt Rom, bis auf die durch die demokratische Vergangenheit des neuen Monarchen gebotenen Beschraenkungen, vollstaendig zu erneuern, also von Beamten, ausser dem Koenig selbst, nur den Stadtpraefekten waehrend des Koenigs Abwesenheit und die zum Schutz der Volksfreiheit bestellten Tribunen und Volksaedilen bestehen zu lassen, aber das Konsulat, die Zensur, die Praetur, die kurulische Aedilitaet und die Quaestur wiederabzuschaffen ^15.

Hatte doch wenige Jahre zuvor ein anderer syrischer Knecht, der nicht einmal ein Prophet war, in Antiocheia selbst das koenigliche Stirnband der Seleukiden getragen.

Zu den verschiedensten Zeiten und von sehr verschiedenen Seiten her, in der Dezemviralgewalt, in der Sullanischen und in seiner eigenen Diktatur, war man waehrend der Republik praktisch auf denselben zurueckgekommen; ja mit einer gewissen logischen Notwendigkeit trat ueberall, wo das Beduerfnis einer Ausnahmegewalt .sich zeigte, im Gegensatz gegen das gewoehnliche beschraenkte das unbeschraenkte Imperium hervor, welches eben nichts anderes war als die koenigliche Gewalt.

Der matte Glanz, den der Joviskult noch zu geben vermochte, umfloss den neugegruendeten Thron, und der alte Landesglaube ward in seinen letzten Stadien das Werkzeug eines freilich von Haus aus hohlen und schwaechlichen Caesaropapismus. Im Gerichtswesen ward zunaechst die alte koenigliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt.

So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf wie einfach geloest.

Sie ist voll von grimmigem Hohn gegen den "grossen Caesar", "den einzigen Feldherrn", gegen den liebevollen Schwiegervater und Schwiegersohn, welche den ganzen Erdkreis zugrunde richten, um ihren verlotterten Guenstlingen Gelegenheit zu geben, die Spolien der langhaarigen Kelten durch die Strassen Roms zu paradieren, mit der Beute der fernsten Insel des Westens koenigliche Schmaeuse auszurichten und als goldregnende Konkurrenten die ehrlichen Jungen daheim bei ihren Maedchen auszustechen.

Indes dieses wiedererweckte koenigliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur der Sache nach tatsaechlich nur in Ausnahmefaellen zur Anwendung kommen. Fuer den gewoehnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen bestehen.

Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt.

Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur.

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