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Es ist begreiflich, dass eine solche Priesterschaft auch das weltliche Regiment an sich zu reissen versuchte und teilweise an sich riss: sie leitete, wo das Jahrkoenigtum bestand, im Fall eines Interregnums die Wahlen; sie nahm mit Erfolg das Recht in Anspruch, einzelne Maenner und ganze Gemeinden von der religioesen und folgeweise auch der buergerlichen Gemeinschaft auszuschliessen; sie wusste die wichtigsten Zivilsachen, namentlich Grenz- und Erbschaftsprozesse an sich zu ziehen, sie entwickelte, gestuetzt wie es scheint auf ihr Recht, aus der Gemeinde auszuschliessen, und vielleicht auch auf die Landesgewohnheit, dass zu den ueblichen Menschenopfern vorzugsweise Verbrecher genommen wurden, eine ausgedehnte priesterliche Kriminalgerichtsbarkeit, die mit der der Koenige und Vergobreten konkurrierte; sie nahm sogar die Entscheidung ueber Krieg und Frieden in Anspruch.

Das Gebiet des Kriminalprozesses, der von Rechts wegen vor die Buergerschaft gehoerte, war bei den Roemern von Haus aus sehr eng und ward, wie bemerkt, durch Gracchus noch weiter verengt; die meisten Prozesse, sowohl die wegen gemeiner Verbrechen als auch die Zivilsachen, wurden entweder von Einzelgeschworenen oder von teils stehenden, teils ausserordentlichen Kommissionen entschieden.

Indes dieses wiedererweckte koenigliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur der Sache nach tatsaechlich nur in Ausnahmefaellen zur Anwendung kommen. Fuer den gewoehnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen bestehen.

Von dieser Sullanischen Gesetzgebung datiert sich die dem aelteren Recht unbekannte Scheidung von Kriminal- und Zivilsachen in dem Sinn, den wir noch heute damit verbinden: als Kriminalsache erscheint seitdem, was vor die von dem Praetor geleitete Geschworenenbank gehoert, als Zivilsache dasjenige Verfahren, wo der oder die Geschworenen nicht unter praetorischem Vorsitz funktionieren.

Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor den verschiedener, fuer die einzelnen Verbrechen kompetenten Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts- oder dem sogenannten "Hundertmaennergericht", teils vor den Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der Hauptstadt hauptsaechlich von den Praetoren, in den Provinzen von den Statthaltern beschafft.

Wie der Koenig urspruenglich in Kriminal- und Zivilsachen Richter gewesen war, ohne in jenen an die Gnadeninstanz des Volkes, in diesen an die Ueberweisung der Entscheidung der streitigen Frage an Geschworene rechtlich gebunden zu sein: so nahm auch Caesar das Recht in Anspruch, Blutgerichte wie Privatprozesse zu alleiniger und endgueltiger Entscheidung an sich zu ziehen und sie im Falle seiner Anwesenheit selbst, im Fall seiner Abwesenheit durch den Stadtverweser zu erledigen.