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Aktualisiert: 1. Mai 2025


Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor den verschiedener, fuer die einzelnen Verbrechen kompetenten Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts- oder dem sogenannten "Hundertmaennergericht", teils vor den Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der Hauptstadt hauptsaechlich von den Praetoren, in den Provinzen von den Statthaltern beschafft.

Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war die Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen und von den Organen der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen auf das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern nach dem willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt.

Es sind aus dieser Epoche zahlreiche Plaedoyers in Kriminalsachen erhalten; kaum eines ist darunter, das auch nur ernstlich versuchte, das fragliche Verbrechen zu fixieren und den Beweis oder Gegenbeweis zu formulieren ^16.

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