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Aktualisiert: 7. Juni 2025
Zeiss selbst und diejenigen, welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden, gingen von der als selbstverständlich erscheinenden Annahme aus, daß das Mikroskop-Problem im Grundsätzlichen durchaus ebenso, und mit den gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, erschöpfend zu behandeln sei, wie FRAUNHOFER das Fernrohr-Problem behandelt hat.
Der große, wahre Schmerz ist also ein so mörderisches Leiden, daß es zu gleicher Zeit die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft befällt, keinen Teil des Lebens unversehrt läßt, das Denken auf ewig aus den Fugen bringt, seinen Namenszug unauslöschlich auf die Lippen und die Stirn schreibt, die Quellen der Freude zuschüttet und in die Seele einen grundsätzlichen Ekel einpflanzt, der uns dann alles und jedes auf dieser Welt verleidet.
Die Lehre von der "ewigen Wiederkunft", das heisst vom unbedingten und unendlich wiederholten Kreislauf aller Dinge diese Lehre Zarathustra's könnte zuletzt auch schon von Heraklit gelehrt worden sein. Zum Mindesten hat die Stoa, die fast alle ihre grundsätzlichen Vorstellungen von Heraklit geerbt hat, Spuren davon. Aus dieser Schrift redet eine ungeheure Hoffnung.
In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.
Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn liegt darin nicht.
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert.
Gegenüber diesen beiden grundsätzlichen Gegnern steht nun eine Reihe überzeugter Anhänger Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine ganz außerordentlich wohltätige, vom sozialen Gesichtspunkt aus höchst wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, daß sie glauben, damit eigentlich die Lösung der ganzen sozialen Frage gefunden zu haben.
Und solches wird nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die Gerichte mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck wohlgeordnet vorfinden sogar diejenigen Stellen für das Auge ~gekennzeichnet,~ die auf die grundsätzlichen Fragen der Auslegung Bezug haben.
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