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Aktualisiert: 20. Juni 2025
Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst.
Waehrend sie Wettkaempfe der Buerger sein sollten und ohne Zweifel anfangs auch in Rom waren, wurden sie Wettkaempfe von Kunstreitern und Kunstfechtern; und wenn der Beweis freier und hellenischer Abstammung die erste Bedingung der Teilnahme an den griechischen Festspielen war, so kamen die roemischen bald in die Haende von freigelassenen und fremden, ja selbst von unfreien Leuten.
Meister Himboldt rief: schmeisst den Mordwueterich doch gleich zu Boden! und waehrend die Buerger, von diesem Auftritt empoert, zusammentraten, und die Wache hinwegdraengten, warf er den Kaemmerer von hinten nieder, riss ihm Mantel, Kragen und Helm ab, wand ihm das Schwert aus der Hand, und schleuderte es, in einem grimmigen Wurf, weit ueber den Platz hinweg.
Aenderung der Verfassung Beschraenkung der Magistratsgewalt Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie seine Habe.
Die von Caesar in Oberitalien vorgenommenen Buergerrechtsverleihungen und Koloniegruendungen wurden von ihnen als verfassungswidrig und nichtig bezeichnet; davon zu weiterer Verdeutlichung verhaengte Marcellus ueber einen angesehenen Ratsherrn der Caesarischen Kolonie Comum, der, selbst wenn diesem Ort nicht Buerger-, sondern nur latinisches Recht zukam, befugt war, das roemische Buergerrecht in Anspruch zu nehmen, die nur gegen Nichtbuerger zulaessige Strafe des Auspeitschens.
Mit 370 gegen 30 Stimmen beschloss der Senat, dass die Prokonsuln von Spanien und Gallien beide aufzufordern seien, ihre Aemter zugleich niederzulegen; und mit grenzenlosem Jubel vernahmen die guten Buerger von Rom die frohe Botschaft von Curios rettender Tat.
Dass eine Bestaetigung durch die Komitien nicht stattfand, geht aus Cic. Phil. 12, 11, 27 hervor. Der Konsul zog ein mit seinen Legionen; aber Marius, spoettisch erinnernd an das Achtgesetz, weigerte sich, die Stadt zu betreten, bevor das Gesetz es ihm gestatte, und eilig versammelten sich die Buerger auf dem Markt, um den kassierenden Beschluss zu fassen.
Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der roemischen Buerger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur insofern sein, als ein zeitgemaesses Gesetzbuch der herrschenden Nation von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht werden musste.
Kraft dieses seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen.
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