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Aktualisiert: 19. Mai 2025
Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie seine Habe.
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