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Unablässig arbeitete die Diplomatie der Bundesgenossen, um Bayern und Württemberg von Preußen fernzuhalten; der hannoversche Gesandte Stralenheim in Stuttgart ward nicht müde, den König Wilhelm vor Preußens Fallstricken zu warnen. Beharrlich wiederholte der Dresdner Hof, der die Führung des Vereins behielt, er sei bereit, Anträge und Vorschläge zur Ausbildung des Bundes entgegenzunehmen.

Juni fand eine Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins in Leipzig statt, die nur von 12 Delegierten besucht war, was zeigt, wie gering damals die Leistungsfähigkeit des Vereins war. Angeblich sollten diese 12 Delegierten, unter denen sich auch Schweitzer befand, 9400 Mitglieder vertreten.

Hier war man unter sich, unter lauter Bekannten und Freunden, denn auch die Damen, die heute mitgekommen waren, waren von so vielen geselligen Veranstaltungen des Vereins her alte Bekannte. Es war wie eine große Familie, diese Ecke. Koepke empfing Franz mit der gewohnten Lebhaftigkeit. Er war so erregt, als solle er selbst um den Preis schwimmen.

Es erfüllte sich, was in Berlin so oft vorausgesagt worden: Tarif und Verwaltungsordnung des neuen Vereins kamen den Grundsätzen der preußischen Zollgesetzgebung sehr nahe, weil sich den süddeutschen Kronen dieselben Fragen aufdrängten, welche Preußen schon durch das Gesetz von 1818 gelöst hatte.

Er hatte in gewissen Grenzen ein Recht dazu. Was nachher in Sachsen jahrzehntelang an Schikanen und kühnsten Auslegungen auf Grund des Vereins- und Versammlungsgesetzes geleistet wurde, überstieg alle Begriffe. Erklärten doch vom Ministertisch sowohl Herr v. Nostitz-Wallwitz wie sein Nachfolger Herr v.

Die preußisch-bayrischen Verhandlungen blieben ein Schlag ins Wasser, solange der Verkehr zwischen den beiden Staaten den willkürlichen »Retorsionen« des mitteldeutschen Vereins unterlag.

Eine von Marschall und Röntgen verfaßte nassauische Denkschrift über das Verhältnis des Vereins zu Preußen und Bayern gibt über diese freundnachbarlichen Absichten sicheren Aufschluß. Sie schildert beweglich, wie Darmstadt sich »an ein nicht aus seiner Autonomie hervorgegangenes System« angeschlossen habe.

Immer schärfer trat der tiefe Gegensatz der handelspolitischen Anschauungen innerhalb des Vereins hervor. Die Kaufherren von Frankfurt und Bremen forderten unbeschränkten Freihandel, Hannover die Begünstigung der englischen Waren. Andere Staaten träumten von neuen Zolllinien; wieder andere hofften, die Milderung des preußischen Zollsystems und dann den Eintritt in dies System zu erzwingen. Kein einziger Kopf an allen diesen kleinen Höfen, der einen klaren Gedanken mit Ausdauer verfolgte; Karl August von Weimar war im Juni 1828 gestorben. Bald sonderten sich die Küstenlande und die Binnenstaaten in zwei Gruppen. Thüringen und Sachsen schlossen einen Separatvertrag, desgleichen Hannover und Oldenburg. Sie versprachen ihre gegenseitigen Untertanen im Handelsverkehr auf gleichem Fuße zu behandeln usw. geringfügige Erleichterungen, die in Preußen gar nicht nötig waren, da das freiere preußische Zollgesetz zwischen In- und Ausländern nicht unterschied. Die einfache in Berlin längst feststehende Erkenntnis, daß nur die Beseitigung der Binnenmauten dem deutschen Handel aufhelfen könne, war diesen Kabinetten noch nicht aufgegangen. Die gedankenlose Trägheit der österreichischen Staatsmänner fühlte sich befriedigt von dem Erfolge des Augenblicks. Dem preußischen Zollsystem war ein Riegel vorgeschoben, der einige Jahre halten mochte; eine positive Ausbildung des Handelsvereins wünschte man in Wien nicht, da jeder Bund im Bunde gefährlich schien. Selbstgefällig sagte Münch-Bellinghausen zu Blittersdorff: »wie klug hat

So wurden durch Gerichtsbeschluß in Berlin und Magdeburg die Mitgliedschaften des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins unterdrückt, weil sie als selbständige politische Vereine anzusehen seien, die nach dem § 8 des preußischen Vereins- und Versammlungsgesetzes nicht miteinander in Verbindung stehen durften.

Es existiert bei uns nur eine einzige gesetzeskräftige Vorschrift, die besonders auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen Versammlungen und ist enthalten in zwei Ministerialverordnungen, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.