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Zu jener Zeit marschierte auch Bayern in den Reihen der Reaktion. Der Parteiausschuß hatte für den 24. August 1873 und die folgenden Tage den Parteikongreß nach Nürnberg einberufen. Am 31. Juli erfolgte durch den königlichen Kommissar der Stadt Nürnberg das Verbot des Kongresses mit Hinweis auf Artikel 17 des bayerischen Vereins- und Versammlungsgesetzes.

So wurden durch Gerichtsbeschluß in Berlin und Magdeburg die Mitgliedschaften des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins unterdrückt, weil sie als selbständige politische Vereine anzusehen seien, die nach dem § 8 des preußischen Vereins- und Versammlungsgesetzes nicht miteinander in Verbindung stehen durften.

Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines anständigen Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren? Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem Nichtvorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast idealen Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nur Beschränkungen, keine Rechte nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert.

Er hatte in gewissen Grenzen ein Recht dazu. Was nachher in Sachsen jahrzehntelang an Schikanen und kühnsten Auslegungen auf Grund des Vereins- und Versammlungsgesetzes geleistet wurde, überstieg alle Begriffe. Erklärten doch vom Ministertisch sowohl Herr v. Nostitz-Wallwitz wie sein Nachfolger Herr v.

Baudert zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten und vom Regierungstisch die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei an sich eine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«, deshalb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst beschränkt werden.