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Aktualisiert: 8. Juni 2025
Fuer das Erstarren der roemisch-hellenischen Religion, wie fuer das im Steigen begriffene Beduerfnis der Menge nach staerkeren religioesen Stimulantien ist es bezeichnend, dass der Aberglaube nicht mehr, wie in den Bakchenmysterien, anknuepft an die nationale Religion; selbst die etruskische Mystik ist bereits ueberfluegelt; durchaus in erster Linie erscheinen die in den heissen Landschaften des Orients gezeitigten Kulte.
Matho bildete sich ein, der Mantel übe seine Wunderkraft nur auf Männer kanaanitischen Stammes aus, und mit der Spitzfindigkeit des Barbaren sagte er sich: »Folglich wird der Zaimph für mich nichts tun. Da ihn aber jene verloren haben, kann er auch ihnen nicht helfen.« Sein Aberglaube verwirrte ihn weiterhin.
Aber die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu behaupten.
Sonst wird uns sein frommer Held zum Abscheu, und die Religion selbst, die er ehren wollte, kann darunter leiden. Ich habe schon berühret, daß es nur ein ebenso nichtswürdiger Aberglaube sein konnte, als wir in dem Zauberer Ismen verachten, welcher den Olint antrieb, das Bild aus der Moschee wieder zu entwenden.
Der alte italische Volksglaube stuerzt zusammen; ueber seinen Truemmern erheben sich, wie ueber den Truemmern des politischen Gemeinwesens Oligarchie und Tyrannis, so auf der einen Seite der Unglaube, die Staatsreligion, der Hellenismus, auf der anderen der Aberglaube, das Sektenwesen, die Religion der Orientalen.
Sie begegnen ueberall, bei den vornehmen Damen und Herren wie in den Sklavenkreisen, bei dem General wie bei dem Lanzknecht, in Italien wie in den Provinzen. Es ist unglaublich, wie hoch hinauf dieser Aberglaube bereits reicht.
Wenn es nun eine Szene betraf, die man zufällig nie »präpariert« hatte, dann hatte man »keinen Dunst« und »saß drin«. Aus Aberglaube sagte man, noch bevor die Silben an der Tafel einen Sinn annahmen: »O Gott, ich fall' rein.« Schließlich stand dort oben zu lesen: »Johanna: Es waren drei Gebete, die du tatst; Gib wohl acht, Dauphin, ob ich sie dir nenne!« »Thema: Das dritte Gebet des Dauphins.«
Nichts ist lichtscheuer, als Aberglaube und Vorurtheil: sie bestanden von jeher nur durch den Schleyer von Ehrerbietung, der sie umgab, und der den Verstand des Layen immer in einer ehrfurchtsvollen Entfernung davon zurückhielt: ihre Vertheidiger selbst halfen den Schleyer wegziehen, und die Art, mit welcher sie für ihre Götzen sprachen, brachte dieselben vollends um das Bischen Ehrwürdigkeit, das ihnen der sonst tolerante Menschenverstand noch gelassen hatte.
Der Grund zum Umzug eines Stammes liegt nur selten im Mangel an in der Nähe liegendem Ackerboden. Wenn der Feind durch Brandschatzung keine Veranlassung hierzu giebt, ist es meist der Aberglaube, der eine Rolle spielt. Kommen nämlich viele Todesfälle in einem Hause vor, so wird die Umgebung, in der es steht, für von bösen Geistern bewohnt angesehen, und der Stamm zieht an einen anderen Ort.
Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil »den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss« befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war .
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