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Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil »den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss« befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war .