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Diese Verschiedenheit in der Oberverwaltung schied wesentlich die ueberseeischen Besitzungen Roms von den festlaendischen. Die Grundsaetze, nach denen Rom die abhaengigen Landschaften in Italien organisiert hatte, wurden grossenteils auch auf die ausseritalischen Besitzungen uebertragen.

Selbst als mit der Einsetzung der Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische Praetor ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens fuer gewisse Faelle die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr die qualitative Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit grosser Schaerfe festgehalten.

Spaeter, seit Einrichtung der Provinzen Makedonien und Gallia Cisalpina, kam die Oberverwaltung an den einen dieser beiden Statthalter; wie denn das hier in Rede stehende Gebiet, der Kern des spaeteren roemischen Illyricum, bekanntlich zum Teil zu Caesars Verwaltungssprengel mit gehoerte.

Die Oberverwaltung der neuen Provinz uebernahm ein roemischer Statthalter, dessen Sitz Utica wurde. Einer regelmaessigen Grenzverteidigung bedurfte dieselbe nicht, da das verbuendete Numidische Reich sie ueberall von den Bewohnern der Wueste schied. Hinsichtlich der Abgaben verfuhr man im ganzen mit Milde.

Zu Batavia sind die unterschiedlichen Verwaltungszweige »Departements« zugeteilt, an deren Spitze Direktoren gestellt sind, die das Bindeglied darstellen zwischen der Oberverwaltung des Generalgouverneurs und den Residenten in den Provinzen. Bei Behandlung der Geschäfte politischer Bedeutung wenden sich diese Beamten gleichwohl unmittelbar an den Generalgouverneur.

Die Oberverwaltung ward wie hier so dort in die Haende zweier Nebenkonsuln gelegt, die zuerst im Jahr 557 ernannt wurden, in welches Jahr auch die Grenzregulierung und die definitive Organisierung der neuen Provinzen faellt.

Der roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsaechlich unabhaengig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin gefuehrt, sein und seiner Administrierten Interesse von dem der roemischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den Weg wieder zurueck in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied.