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Bedeutender und folgenreicher noch war es, dass Gaius Gracchus zuerst dazu schritt, das italische Proletariat in den ueberseeischen Gebieten des Staats zu versorgen, indem er an die Staette, wo Karthago gestanden, 6000 vielleicht nicht bloss aus den roemischen Buergern, sondern auch aus den italischen Bundesgenossen erwaehlte Kolonisten sendete und der neuen Stadt Iunonia das Recht einer roemischen Buergerkolonie verlieh.

Also wurden die ueberseeischen Besitzungen nicht bloss Untertanenland, sondern sie waren auch bestimmt, es fuer alle Zukunft zu bleiben; dagegen der neu abgegrenzte gesetzliche Amtsbezirk der Konsuln oder, was dasselbe ist, das festlaendische roemische Gebiet sollte ein neues und weiteres Italien werden, das von den Alpen bis zum Ionischen Meere reichte.

Aber neben dieser wesentlichen Rechtsgleichheit stellte sich zwischen den italischen einer- und den ueberseeischen Gemeinden andererseits ein folgenreicher Unterschied fest.

Die Zeiten waren nicht mehr, wo man einen italischen und einen ueberseeischen Krieg unbedenklich nebeneinander fuehrte; die Staatskasse war nach zwei Kriegsjahren bereits vollstaendig erschoepft, die Bildung einer neuen Armee neben den bereits im Felde stehenden schien kaum ausfuehrbar. Indes man half sich wie man konnte.

Namentlich in den ueberseeischen und den sonst mit bedeutendem Risiko verbundenen Geschaeften nahm das Assoziationswesen eine solche Ausdehnung an, dass es praktisch an die Stelle der dem Altertum unbekannten Assekuranzen trat.

Im einzelnen mag es noch gestattet sein, als eines der seltenen datierten Fakten aus der Geschichte des roemischen Verkehrs der Notiz zu gedenken, welche aus der ardeatischen Chronik erhalten ist, dass im Jahre 454 der erste Barbier aus Sizilien nach Ardea kam, und einen Augenblick bei dem gemalten Tongeschirr zu verweilen, das vorzugsweise aus Attika, daneben aus Kerkyra und Sizilien nach Lucanien, Kampanien und Etrurien gesandt ward, um dort zur Ausschmueckung der Grabgemaecher zu dienen und ueber dessen merkantilische Verhaeltnisse wir zufaellig besser als ueber irgendeinen anderen ueberseeischen Handelsartikel unterrichtet sind.

Auf die oestliche Haelfte des Mittelmeergebiets erstreckte in dieser Epoche wie die unmittelbare roemische Herrschaft so auch die roemische Muenze sich noch nicht; dafuer aber trat hier der rechte und naturgemaesse Vermittler des internationalen und ueberseeischen Handels, das Gold, ein.

Man scheint diese Verwaltungsweise anfaenglich auch auf die Karthago abgenommenen Gebiete erstreckt und Sizilien wie Sardinien einige Jahre durch Quaestoren unter Oberaufsicht der Konsuln regiert zu haben; allein sehr bald wusste man sich praktisch von der Unentbehrlichkeit eigener Oberbehoerden fuer die ueberseeischen Landschaften ueberzeugen.

Was die roemische Gemeinde von ihren ueberseeischen Untertanen erhob, ward der Regel nach auch fuer die militaerische Sicherung der ueberseeischen Besitzungen wieder verausgabt; und wenn diese roemischen Hebungen dadurch die Pflichtigen schwerer trafen als die aeltere Besteuerung, dass sie grossenteils im Ausland verausgabt wurden, so schloss dagegen die Ersetzung der vielen kleinen Herren und Heere durch eine einzige Herrschaft und eine zentralisierte Militaerverwaltung eine sehr ansehnliche oekonomische Ersparnis ein.

Dies letztere war der Fall mit dem hauptstaedtischen Gerichtswesen, womit die Konsuln sich nach einer unverbruechlich festgehaltenen Regel nicht befassen durften, und mit den damals bestehenden ueberseeischen Aemtern: Sizilien, Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das Kommando zwar fuehren konnte, aber nur ausnahmsweise fuehrte.