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Aktualisiert: 23. Juni 2025


Die Elegie Hermann und Dorothea steht in Goethes Werken Band 1, S. 293 Weimarische Ausgabe, Anmerkungen dazu in Goethes Gedichten Band 1, S. 431 Loeper. Schillers Brief ist vom 9. Ort und Zeit. Ueber den süddeutschen Charakter vgl. auch Gedanken über Goethe S. 18.

Der Lokalname des roemischen Burghuegels ist mons Tarpeius. ^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in arce aut capitolio habitaret, untersagte wohl nur die Umwandlung des Bodens in Privateigentum, nicht die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl.

Die Stellung, Ausstattung und Einübung des Chores liegt dem Choregos (vgl. § 45, 1) ob; derselbe hat für die Komödie 24, für die Tragödie anfangs (bis

Wir wissen aus unsern Betrachtungen, daß diese Störung im Stoffwechsel der Einzelligen auf einer Überladung ihres Körpers mit Stoffwechselprodukten beruht. Vgl. Seite 53.

Vgl. über ihn: Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874; Hölscher, Friedrich Spee von Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871); J. B. M. Diel, Friedrich v.

April 1825 Art. 10 und 16; vgl. Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801 Art. 28. So auch Bluntschli, Völkerrecht 3. Aufl. 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen des Quintuplevertrages und der Brüsseler Generalakte über die Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.

Denn Krug war zwar in keiner Hinsicht ein selbständiger und schöpferischer Denker; aber er war immerhin ein getreuer Hüter des Kantischen geistigen Erbguts, das er festzuhalten und als Ganzes gegenüber den Spekulationen der Nachfolger zu behaupten suchte. Vgl. die Bemerk. von ~Reinhold Steig~ in seiner Ausgabe der Kleistschen Prosaschriften: Kleists Werke, hg. v. Erich Schmidt, Bd.

Mag. Vgl. Jahrbuch über die Fortschritte der Mathematik 2, S. 453. S. Phil. Trans., 1865, S. 725; 1866, S. 361.

U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede "vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe". Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem 24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am 27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n. 524, 2 n. 20; vgl.

Vgl. darüber die erste und die letzte Abhandlung dieses Buches. Die Veränderungen, die das Tabu in der reicheren Kultur der Polynesier und der malaiischen Inselwelt erfährt, muß Wundt selbst für nicht sehr tiefgehend erklären.

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