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Als der Waffenstillstand Ende 346 abgelaufen war, entschlossen sich die Roemer auch ihrerseits zu einem Eroberungskrieg gegen Etrurien, der jetzt nicht bloss gegen, sondern um Veii gefuehrt ward. Die Geschichte des Krieges gegen die Veienter, Capenaten und Falisker und der Belagerung Veiis, die gleich der trojanischen zehn Jahre gewaehrt haben soll, ist wenig beglaubigt.

Es musten die Kühnen darum in großen Sorgen sein. Von wilden Gezwergen hab ich hören sagen, 346 Daß sie in hohlen Bergen wohnen und Schirme tragen, Die heißen Tarnkappen, von wunderbarer Art; Wer sie am Leibe trage, der sei gar wohl darin bewahrt

April 1825 Art. 10 und 16; vgl. Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801 Art. 28. So auch Bluntschli, Völkerrecht 3. Aufl. 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen des Quintuplevertrages und der Brüsseler Generalakte über die Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.

Es wurde den fremden Kaufleuten verboten, in den Hansestädten Schiffe bauen zu lassen oder zu kaufen. HR. II 2 n. 421 § 4, 644 § 9, 7 n. 486 § 14. 7: Siehe die Antworten, die Danzig 1439 und 1442 auf die englischen Klagen erteilte. HR. II 2 n. 318, 7 n. 484. 8: HR. II 2 n. 318, 346, 380. 9: HR. II 2 n. 538-540, 644, S. 455 Anm. 2, 7 n. 471. 10: HR. II 2 n. 638, 639, 647, 653 § 4, 655, 7 n. 484.

Sympathischer und richtiger ist Hermann Grimms Urteil, der in seinem Goethe S. 90 eine Lanze für den Schöpfer unsrer Literaturgeschichte bricht; vgl. auch Scherer, Geschichte der deutschen Literatur S. 723. Hermann und Dorothea. Das zitierte Urteil Schillers steht in seinem Briefe an Heinrich Meyer vom 21. Rosenkranz, Goethe und seine Werke S. 346.

47: HR. I 5 n. 296 §§ 6, 7, 308 § 1. 48: HR. I 5 n. 311 §§ 7-9, 312-315, 319, 385, Hans. Gesch. Qu. VI n. 297, 311, 316 §§ 10a-e, 11, Hans. U. B. V n. 707, Rot. Parl. 49: Hans. Gesch. Qu. VI n. 309-311, HR. I 5 n. 346, 348, 385. 50: Hans. U. B. V n. 743, HR. I 5 n. 348. Zwei von den fortgenommenen Schiffen gehörten dem Großscheffer von Marienburg, vgl.