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Aktualisiert: 13. Juni 2025


So also ist diese Angelegenheit gesetzlich geregelt, wie ich es beschrieben habe. Wie menschlich und zweckmäßig dieses Verfahren ist, kann man leicht einsehen.

Dann müßte es wohl endlich aufhören, daß einige Millionen von deutschen Bürgern fast allwöchentlich einmal die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung lesen zu müssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen worden, weil er an seinen Vorgesetzten mißliebigen Bestrebungen öffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewährleisteten bürgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgeübt habe.

Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daß entweder die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, oder daß, wenn solches nicht der Fall, »dringende Gründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen.

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert; durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;

Der wahre Grund war aber der, dass die Tholba der Moschee zu viele Gläser Araki umsonst verlangten und da der Inhaber der Schenke ohne sich selbst Schaden zu thun, diese nicht mehr verabfolgen wollte, so fand die heilige und gelehrte Corporation schnell einen Grund, die Schenke gesetzlich dort aus dem Auge zu schaffen. Tout comme chez nous, dachte ich, als der frühere Besitzer mir dies erzählte.

Vielleicht ist es sogar gesetzlich festgestellt worden, dass der Senator dasselbe behalten konnte, so lange er wollte. So wurde es denn wenigstens tatsaechlich Regel, dass die Senatoren in den achtzehn Ritterzenturien stimmten und die uebrigen Plaetze in denselben vorwiegend an die jungen Maenner der Nobilitaet kamen.

Selbst angenommen, daß die von Lebius angegebenen Punkte alle auf Wahrheit beruhten, so liegt doch wohl für jeden nur einigermaßen gebildeten und nicht verrohten Menschen die Frage nahe, ob die Veröffentlichung solcher Dinge gesetzlich resp. preßmoralischstatthaft sei. Ich bin überzeugt, daß jedermann, außer Lebius, diese Frage mit einem "Nein!" beantworten wird.

Seit aber die roemische Gemeinde allein herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende; obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren, wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich offenzuhalten.

Weil selbst die gemeinsten Spitzbuben solche Ankömmlinge, von denen die Meisten früher niemals vor Gericht als Angeklagte gestanden und Manche als wohlhabende und angesehene Leute bekannt waren, nicht als Ihresgleichen zu betrachten vermochten, so sahen die gemeinen Verbrecher ihre Entehrung wenn nicht gesetzlich doch moralisch aufgehoben.

Wo Wettbewerb und Motivation fehlen, herrscht Mittelmäßigkeit; Transparenz wird durch Regulierung ersetzt. Einen wirklichen Wettbewerb im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibungen von Projekten kann es schon deshalb nicht geben, weil die Gelder oft schon verteilt sind, bevor die Bürokraten die Ziele einiger dieser staatlichen Programme festgelegt haben.

Wort des Tages

ibla

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