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Aktualisiert: 13. Juni 2025
Sie finden es nützlicher und leichter zu rechtfertigen , schriftkulturelle Bildung gesetzlich zu verstärken, statt das gesamte Bildungssystem auf den neuen Bedarf hin neu zu bedenken.
Vielleicht die nötigste aller Reformen ist, daß die Ehe der geistig und physisch Ungeeigneten gesetzlich verhindert werde, oder vielmehr, daß sie verhindert werden, Kinder zu haben, was ja die Hauptsache ist.
B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nicht gesetzlich geregelt sind.
Wenn dagegen der eine beleidigte Teil den anderen noch weiter liebt, obgleich er es so wenig verdient, so kann die Ehe gesetzlich fortbestehen, falls der beleidigte Teil gewillt ist, dem zur Zwangsarbeit verurteilten in die Sklaverei zu folgen.
Reis hin nach Wien zum Kaiser stehndes Fußes, Nimm eine volle Kasse mit, erklär, Du hab'st der Diener Treue nur erproben, Den Schweden bloß zum besten haben wollen. Illo. Auch damit ist's zu spät. Man weiß zu viel. Er würde nur das Haupt zum Todesblocke tragen. Gräfin. Das fürcht ich nicht. Gesetzlich ihn zu richten, Fehlt's an Beweisen; Willkür meiden sie. Man wird den Herzog ruhig lassen ziehn.
Wir schufen einen neuen Begriff der Beschlagnahme; mit etwas Willkür zwar, aber das Belagerungsgesetz stand uns zur Seite, und später ist alles auch unabhängig vom Belagerungszustand gesetzlich sanktioniert worden.
Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.
Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den Jahren 367 und 513 allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr das Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten.
Es werde demgemäß erklärt, daß die neuerdings angemaßte und ausgeübte Dispensationsgewalt gesetzlich nicht bestehe, daß der Souverain ohne Bewilligung des Parlaments von dem Unterthan kein Geld erheben dürfe und daß ohne Zustimmung des Parlaments in Friedenszeiten kein stehendes Heer gehalten werden könne.
Nun ist fleißiges Arbeiten und gesetzmäßiges Verhalten während und nach der Gefangenschaft möglicherweise ein Zeichen von Besserung, eben so gut aber auch keines, denn Arbeitsamkeit kann Folge der Gewohnheit, Noth, des Ehrgeizes, der Geldliebe und vieler anderer Dinge sein, welche mit der Besserung nichts gemein haben und die Zahl jener Menschen, welche beim Austritt aus der Strafanstalt sich vornehmen, keineswegs gesetzlich zu leben, dem Amtmann wiederum in die Haare zu gerathen und möglichst bald zu den augenarmen Zuchthaussuppen zurückzukehren, ist wohl äußerst gering.
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