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Aktualisiert: 25. Februar 2026
Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.
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