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Aktualisiert: 13. Juli 2025
Was ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaeltnisse des Patrons gegolten und dieser prozessualisch sie notwendig vertreten zu haben, womit denn auch zusammenhaengen wird, dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen einheben und sie vor sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte.
Darum steckte die Clique zu ihrem wichtigsten politischen Ziel sich die Beschraenkung der Wiederwahl zum Konsulat und die Ausschliessung der "neuen Menschen"; es gelang denn auch in der Tat, jene um das Jahr 603 gesetzlich untersagt zu erhalten ^1 und auszureichen mit einem Regiment adliger Nullitaeten.
Sehr bald entdeckte ich, dass der Regent auf eigene Autorität und zu seinem Nutzen Menschen in einer Zahl aufrufen liess, die die gesetzlich ihm zustehende Anzahl von Pantjens und Kemits weit überschritt.
Man mochte jedes Geschenk, das der Statthalter nahm, gesetzlich als erpresstes Gut behandeln, und selbst das Recht zu kaufen ihm durch Gesetz beschraenken, seine oeffentliche Taetigkeit bot ihm, wenn er unrecht tun wollte, dennoch der Handhaben mehr als genug.
»Ja, vom Staat aus,« unterbrach ihn der Redakteur, »aber was will ich machen, wenn mir ein Haufen zügellosen Gesindels hier in meine Officin bricht, meine Pressen zerstört, meine Buchstaben aus dem Fenster wirft, und mich selber mishandelt oder gar todt schlägt?« »Aber ich bitte Sie um Gotteswillen, so etwas kann doch in einem gesetzlich organisirten Staat nicht vorkommen?«
Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte.
Der Stiftung übermittelte ERNST ABBE 1891 sein ganzes Vermögen bis zur gesetzlich zulässigen Grenze und behielt sich fürderhin nur die Stellung eines »Mitglieds der Geschäftsleitung« vor.
Weßhalb sollen Schwerverurtheilte, deren jugendliches Alter vielmaligen Schulbesuch gesetzlich sanctionirt, ohne ihre Schuld und noch mehr wider ihren Willen in den Mitteln des Fortschreitens zur Bildung und Besserung verkürzt werden?
Widersinnig wäre es, den Eigentümern von Vermögen das Zinsnehmen etwa gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit würde der wichtigste Antrieb zur Darbietung des Besitzes für die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit beseitigt und jede natürliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein.
Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte nachzuholen. ^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab. Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen.
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