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Wenn diese Klagen fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor Lügen nicht zurück.

Juni 1375 in Lübeck tagende Versammlung der Städte, daß die Gesandtschaft, welche nach Flandern geschickt wurde, um die dortigen Verhältnisse zu regeln, auch nach London gehen sollte, wenn es das Kontor verlangte und sich bereit erklärte, die Kosten der Reise zu tragen . Die Gesandtschaft, die aus Simon Swerting aus Lübeck und Hartwig Beteke aus Elbing bestand, begab sich zunächst nach Brügge, wo sie sich den ganzen Herbst über aufhielt.

Die Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen HR. I 2 n. 98 , in London aber nicht vor Nov. 30 HR. I 3 n. 68 . Nun hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von 1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war.

Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 HR. I 2 n. 97 . Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden Schriftstücken dieselben.

Kapitel: Die ersten Kämpfe um die hansischen Privilegien. 1371-1380 17-35 Die Verweigerung des Pfundgeldes durch die Hansen und die Verhandlungen im Jahre 1375 S. 17. Die Einziehung der hansischen Privilegien beim Regierungsantritt Richards II. S. 23. Die Verhandlungen im Jahre 1378 S. 25. Die vier englischen Forderungen S. 26. Die hansische Gesandtschaft im Jahre 1379 S. 30.

Französ. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches Verfahren gegen Piraten an, Zuständigkeit des Admirals (Text bei Travers Twiss, Black Book I S. 432). In England ist der Admiral zur Bestrafung der Piraten zuständig schon nach dem ersten Zusatzartikel zu derInquisition taken at Quinboroughvon 1375 (selbst aus etwas späterer Zeit, vgl. Travers Twiss Einl. S. 71. Text ebenda I S. 148) und nach den späterenArticuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis“ (Travers Twiss I S. 221, 222). Ferner Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von Cataro, 14. Jahrhundert, und von Sassari, 1316, Teil III Kap. 49. Das Consolato del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der Uebersetzung von Pardessus): „Mais, s’il est prouvé qu’il a armé pour porter dommage

Dafür erwies Frau Gotlind den Gästen von dem Rhein 1374 Auch so hohe Ehre mit Gaben groß und klein, Daß man da der Fremden wohl selten einen fand, Der nicht von ihr Gesteine trug oder herrlich Gewand. Als man nach dem Imbiß fahren sollt hindann, 1375 Ihre treuen Dienste trug die Hausfrau an Mit minniglichen Worten Etzels Gemahl. Die liebkos'te scheidend der schönen Jungfrau zumal.