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Als ich den Strafantrag gegen Pater Pöllmann stellte, gehörte ich in den Bezirk des Amtsgerichts Dresden. Inzwischen wurde das Amtsgericht Kötzschenbroda eröffnet, dem ich jetzt nun zuständig bin. Darum fragt es sich, ob die Sache infolgedessen hier oder dort oder anderswo zu verhandeln ist. Bis das entschieden ist, hat sie zu ruhen.

Nach österreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber vor die ordentlichen Gerichte. In den Niederlanden, zuständig der Hooge Raad der Nederlanden, Art. 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der Fassung des Gesetzes vom 26. S. o. Blackstone-Stephen, Commentaries on the laws of England 14. Aufl. IV S. 266 f., Harris, Criminal Law 10. Aufl.

Man verstand hier besser als manchenorts, daß sich hinter dem Spotte ein ernster Unwille, den man teilte, verbarg. Schon darum war die gerichtliche Entscheidung, daß Stuttgart, wo derSimplicissimusgedruckt wurde, zuständig sei, für die Redaktion günstig. Ein Verfahren mit solchen Mitteln, wie man sie in Leipzig für zulässig gehalten hatte, war hier ausgeschlossen.

An solchen Tagen pflegten die Bureaustunden im Hause Oskar Klebinder, Modewestenstoffe en gros, gemütlich und angenehm zu verlaufen. Denn der Buchhalter Braun, der den abwesenden Chef zu vertreten hatte Mister Brown wurde er von den drei Bureaufräuleins genannt, obwohl er nach Mährisch-Trübau zuständig war und kein Wort Englisch verstand

Eine heftige Polemik setzte in den Zeitungen ein, der Minister von Feilitzsch wurde in der Kammer interpelliert, ein Abgeordneter las im Landtag Bruchteile der Predigt vor, und als der Präsident von Walther dagegen einschritt, ließ er sich irgendwelche Verstöße gegen die Geschäftsordnung zuschulden kommen und mußte abtreten; die Frage, ob München oder Stuttgart zuständig sei, führte zu lebhaften Kontroversen, der Generalstaatsanwalt lud mich sogar zu einer Besprechung ein, die er mit den Worten schloß: Vive la guerre!

In Oesterreich die Militärgerichte bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869 § 1 No. 5. Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegenComplicesfranzösischer Nationalität und, wenn gegen solche und dieAuteurs principauxgleichzeitig vorgegangen wird, für den ganzen Prozess die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die letzte Bestimmung der durchdachten und vortrefflichen Bruchsaler Hausordnung heißt: "Gegen solche Straferkenntnisse, wofür theils der Vorstand, theils der Aufsichtsrath zuständig ist, steht dem Sträfling der Rekurs, in der Regel jedoch ohne aufschiebende Wirkung, an den Aufsichtsrath, beziehungsweise an das Justizministerium zu."